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§ 51 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung → Dritter Abschnitt – Abwasserbeseitigung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 51 LWG – Begriffsbestimmung, Geltungsbereich
(zu § 18a WHG) (1)

(1) Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser (Schmutzwasser) und das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und zum Fortleiten gesammelte Wasser (Niederschlagswasser) sowie das sonstige zusammen mit Schmutzwasser oder Niederschlagswasser in Abwasseranlagen abfließende Wasser. Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

(2) Die Bestimmungen der §§ 52 bis 58 gelten nicht

  1. 1.
    für das in landwirtschaftlichen Betrieben durch Viehhaltung sowie im Wein- und Gartenbau anfallende Abwasser, das im Rahmen ordnungsgemäßer Düngung nach guter fachlicher Praxis auf landbauliche Böden ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit und im Einklang mit den wasserrechtlichen, abfallrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen aufgebracht werden kann,
  2. 2.
    für Niederschlagswasser, wenn zu dessen Beseitigung keine zugelassenen öffentlichen Abwasseranlagen zur Verfügung stehen und das Niederschlagswasser am Ort des Anfalls verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit in anderer Weise beseitigt werden kann.

(3) Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient, die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen und den anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Verwertung oder Entsorgung aufzubereiten.

(4) Der nach § 52 Abs. 1 Verpflichtete kann durch Satzung festsetzen, wo und in welcher Weise Niederschlagswasser zu verwerten oder zu versickern ist. Die Festsetzungen nach Satz l können in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Sie bedürfen der Zustimmung der oberen Wasserbehörde.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).