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§ 46 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 46 LWG – Träger der Wasserversorgung (1)

(1) Die kreisfreien Städte, die verbandsfreien Gemeinden und die Verbandsgemeinden haben als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung die öffentliche Wasserversorgung einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz in ihren Gebieten sicherzustellen; sie haben die dafür erforderlichen Einrichtungen und Anlagen zu errichten und diese so zu betreiben, dass das Trink- und Brauchwasser den gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Gesundheitsvorsorge und Hygiene entspricht. Sofern eine Ortsgemeinde auf Grund des § 67 Abs. 5 GemO oder ein Landkreis auf Grund des § 2 Abs. 3 LKO Träger der Wasserversorgung ist, gilt Satz 1 entsprechend. Das Gleiche gilt für die zur gemeinsamen Durchführung der Wasserversorgung gebildeten Zweckverbände sowie für beauftragte Gebietskörperschaften, auf die die Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung durch Zweckvereinbarung übertragen worden ist. Unberührt bleibt die Wasserversorgung durch bestehende andere Träger, insbesondere private Dritte, soweit und solange eine ordnungsgemäße Wasserversorgung zu angemessenen Bedingungen für die Abnehmer einschließlich der Vorhaltung von Löschwasser für den Brandschutz gewährleistet ist; für die Weiter- und Rückübertragung der Wasserversorgung gilt § 46a Abs. 2 und 3 entsprechend.

(2) Die obere Wasserbehörde kann einen nach Absatz 1 Verpflichteten auf seinen Antrag im Einzelfall von der Wasserversorgungspflicht freistellen, wenn Gründe des Gemeinwohls oder überwiegende Belange der Betroffenen nicht entgegenstehen.

(3) Für eine gemeinsame Erfüllung der Aufgabe der Wasserversorgung gilt das Zweckverbandsrecht. Eine gemeinsame Durchführung der Wasserversorgung hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn dadurch

  1. 1.
    eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit vermieden oder verringert werden kann oder
  2. 2.
    die ordnungsgemäße Erfüllung der Wasserversorgungspflicht oder die langfristige Sicherstellung der Wasserversorgungspflicht für einen oder mehrere Verpflichtete erst ermöglicht oder wirtschaftlich gestaltet werden kann.

(4) Die nach Absatz 1 Verpflichteten können durch Satzung die Voraussetzungen der Vorhaltung und der Benutzung ihrer Einrichtungen zur Wasserversorgung regeln. Werden zur Versorgung eines Abnehmers besondere oder größere Anlagen erforderlich, so kann ein finanzieller Ausgleich für die Bau- und Folgekosten dieser Anlagen verlangt werden. Dies gilt auch für die Löschwasserversorgung, soweit über den Grundschutz hinaus ein besonderer objektbezogener Brandschutz erforderlich ist. Vereinbarungen sind zulässig. Der finanzielle Ausgleich für die noch nicht gedeckten Folgekosten kann auch bei bereits fertig gestellten Anlagen verlangt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).