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§ 45 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Sechster Teil – Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung → Zweiter Abschnitt – Wasserversorgung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWG – Anforderungen
(zu § 1a Abs. 3 WHG) (1)

(1) Entnahmen von Wasser, das unmittelbar oder nach Aufbereitung als Trinkwasser dienen soll, dürfen nur erlaubt oder bewilligt werden, wenn das entnommene Wasser den für Rohwasser festgelegten Anforderungen entspricht oder diesen durch Aufbereitung einschließlich einer Mischung angepasst werden kann und die Entnahmen nicht gegen zwischenstaatliche Vereinbarungen oder bindende Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften verstoßen.

(2) Bei der Erlaubnis oder Bewilligung für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Wasserversorgung ist grundsätzlich vom Vorrang ortsnaher Wasserversorgung auszugehen, soweit überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Diese liegen insbesondere vor, wenn

  1. 1.
    auf Grund von Menge und Beschaffenheit der ortsnahen Wasservorkommen eine dauerhaft gesicherte Trinkwasserversorgung nicht gewährleistet werden kann,
  2. 2.
    der finanzielle Aufwand für eine ortsnahe Wasserversorgung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
  3. 3.
    die Erreichung der Bewirtschaftungsziele nach § 33a Abs. 1 WHG gefährdet wird.

(3) Entspricht eine bereits zugelassene Entnahme von Wasser den Anforderungen nach Absatz 1 nicht und kann es diesen Anforderungen nicht angepasst werden, hat die nach § 34 zuständige Wasserbehörde sicherzustellen, dass dieses Wasser nicht mehr der Trinkwasserversorgung dient.

(4) In Gebieten mit Gemeinschaftsanlagen zur Beregnung in der Land- und Forstwirtschaft ist die Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für die Einzelentnahme von Beregnungswasser nur in Ausnahmefällen zulässig.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).