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§ 37 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Bestimmungen für oberirdische Gewässer → Erster Unterabschnitt – Erlaubnisfreie Benutzung

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 37 LWG – Einschränkung des Gemeingebrauchs
(zu § 23 WHG(1)

(1) Die nach § 93 Abs. 4 zuständige Wasserbehörde kann die Ausübung des Gemeingebrauchs allgemein durch Rechtsverordnung, Allgemeinverfügung oder durch Anordnung im Einzelfall regeln, beschränken oder verbieten, um

  1. 1.
    Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten,
  2. 2.
    den besonderen Natur- oder Nutzungscharakter eines Gewässers einschließlich seiner Ufer und der Uferstreifen zu erhalten,
  3. 3.
    zu verhindern, dass andere beeinträchtigt werden oder dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Wassers, eine wesentliche Verminderung der Wasserführung oder eine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushalts eintritt, oder
  4. 4.
    die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erhalten.

(2) Eigentümer der Ufergrundstücke haben das Aufstellen der zur Regelung des Gemeingebrauchs erforderlichen Zeichen zu dulden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).