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§ 35 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 35 LWG – Erlöschen von Rechten und Befugnissen
(zu §§ 7, 8 Abs. 5, §§ 12, 15 Abs. 4 WHG(1)

(1) Ist eine Erlaubnis oder Bewilligung oder ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so kann der bisherige Unternehmer aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit von der für die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung zuständigen Behörde verpflichtet werden,

  1. 1.

    die Anlagen für die Benutzung des Gewässers ganz oder teilweise

    1. a)

      bestehen zu lassen oder

    2. b)

      auf seine Kosten zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen,

  2. 2.

    auf seine Kosten andere Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, nachteilige Folgen zu verhüten.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. a ist derjenige, in dessen Interesse der Fortbestand der Anlage ganz oder teilweise liegt, verpflichtet, für die künftige Unterhaltung und Bedienung zu sorgen. § 69 gilt entsprechend. Der Eigentümer kann verlangen, dass die zur Unterhaltung und Bedienung der Gewässerbenutzungsanlage Verpflichteten das Anlagegrundstück zum gemeinen Wert erwerben, soweit er an der ferneren Nutzung des Grundstücks wegen des Fortbestandes der Anlage kein Interesse mehr hat.

(3) Steht eine Verpflichtung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 im Zusammenhang mit dem Widerruf einer Bewilligung nach § 12 Abs. 1 WHG oder dem Widerruf eines alten Rechts oder einer alten Befugnis nach § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG, so ist der Verpflichtete zu entschädigen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).