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§ 31 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWG – Verlängerung
(zu §§ 7, 8 WHG(1)

(1) Die befristete Erlaubnis und die Bewilligung können ohne Verfahren nach § 114 Abs. 2 um eine angemessene Frist verlängert werden, wenn nicht überwiegende Belange des Wohls der Allgemeinheit oder, wenn diese nicht berührt sind, Rücksichten von überwiegender wirtschaftlicher Bedeutung entgegenstehen. Über Entschädigungsansprüche, die durch die Verlängerung ausgelöst werden, entscheidet die Wasserbehörde nach Anhörung der Beteiligten.

(2) Der Antrag auf Verlängerung der Frist ist spätestens sechs Monate vor deren Ablauf bei der zuständigen Behörde zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag darf die Benutzung im Rahmen der Erlaubnis oder Bewilligung fortgesetzt werden.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).