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§ 30 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWG – Zusammentreffen von Anträgen
(zu §§ 7, 8 WHG(1)

Treffen Anträge auf Zulassung von Gewässerbenutzungen zusammen, die sich auch bei Festsetzung von Bedingungen und Auflagen ganz oder teilweise gegenseitig ausschließen, so ist die Bedeutung der beabsichtigten Benutzung für das Wohl der Allgemeinheit maßgebend. Bei gleicher Bedeutung gebührt dem Antrag des Gewässereigentümers der Vorzug, sodann dem zuerst gestellten Antrag.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).