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§ 27 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Fünfter Teil – Benutzung der Gewässer → Erster Abschnitt – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 27 LWG – Erlaubnis
(zu § 7 WHG(1)

(1) Die Erlaubnis kann als einfache oder als gehobene Erlaubnis erteilt werden.

(2) Für eine Benutzung von Gewässern, die im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere den Zwecken der öffentlichen Wasserversorgung, der öffentlichen Abwasserbeseitigung, der öffentlichen Energieversorgung sowie der Be- oder Entwässerung landwirtschaftlich genutzter Flächen durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts dienen soll, kann in einem Verfahren nach § 114 Abs. 2 eine gehobene Erlaubnis erteilt werden. Das Gleiche gilt für andere Benutzungen, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 WHG erfüllen. Die gehobene Erlaubnis ist als solche zu bezeichnen. Für sie gelten § 8 Abs. 3, §§ 10, 11 und 22 Abs. 3 WHG sowie § 29 entsprechend.

(3) Eine einfache Erlaubnis kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nicht vorliegen oder eine solche nicht beantragt wird.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).