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§ 18 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Schutz der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Heilquellen und Heilquellenschutzgebiete

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 18 LWG – Heilquellenschutzgebiete (1)

(1) Zum Schutz einer staatlich anerkannten Heilquelle können Heilquellenschutzgebiete festgesetzt werden. § 19 Abs. 2 und 4 WHG und die §§ 13 bis 15 dieses Gesetzes gelten entsprechend.

(2) Zuständig ist die obere Wasserbehörde; sie entscheidet nach Anhörung des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht im Einvernehmen mit dem Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).