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§ 17 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Schutz der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Heilquellen und Heilquellenschutzgebiete

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWG – Anerkennung (1)

(1) Heilquellen, deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, können nach Anhörung des Landesamts für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht staatlich anerkannt werden (staatlich anerkannte Heilquellen). Über die Anerkennung und den Widerruf entscheidet das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.

(2) Dem Unternehmer können besondere Betriebs- und Überwachungspflichten auferlegt werden, die zur Sicherung des Bestands und der Beschaffenheit der Heilquelle erforderlich sind. Der Eigentümer und der Unternehmer haben die Überwachung ihrer Betriebe und Anlagen zu dulden. § 21 Abs. 1 bis 3 WHG gilt entsprechend; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird hierdurch eingeschränkt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).