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§ 14 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Dritter Teil – Schutz der Gewässer → Erster Abschnitt – Wasserschutzgebiete und Gewässerrandstreifen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWG – Vorläufige Anordnungen (1)

(1) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 kann die obere Wasserbehörde Verbote, Beschränkungen, Duldungs- und Handlungspflichten im Sinne des § 13 Abs. 2 auf die Dauer von längstens vier Jahren vorläufig anordnen, wenn andernfalls die mit der endgültigen Festsetzung des Wasserschutzgebietes verfolgten Ziele beeinträchtigt werden können. Allgemein verbindliche vorläufige Anordnungen sind durch Rechtsverordnung zu erlassen. § 13 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 und 7 dieses Gesetzes sowie § 19 Abs. 4 WHG gelten entsprechend.

(2) Die vorläufigen Anordnungen treten mit der Festsetzung des Wasserschutzgebietes, andernfalls durch Zeitablauf außer Kraft.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).