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§ 123 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Fünfter Abschnitt – Rechtsverordnungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 123 LWG – Geltungsbereich (1)

(1) Erstreckt sich der Geltungsbereich einer Rechtsverordnung oder einzelner ihrer Bestimmungen nicht auf das ganze Gebiet des Landes, eines Regierungsbezirkes oder einer Gebietskörperschaft, so ist der Geltungsbereich in der Verordnung zu beschreiben oder in Karten, Plänen oder Verzeichnissen darzustellen, die einen Bestandteil der Verordnungen bilden. Die Karten, Pläne oder Verzeichnisse müssen erkennen lassen, welche Grundstücke oder Grundstücksteile von der Verordnung betroffen werden. Im Zweifel gilt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter als nicht betroffen.

(2) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Rechtsverordnung zu, jedermanns kostenlosen Einsichtnahme bei den Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, der Verbandsgemeinden und der kreisfreien Städte archivmäßig gesichert und ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Rechtsverordnung umschrieben wird. Im textlichen Teil der Rechtsverordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein.

(3) Bei Rechtsverordnungen zur Festsetzung von Wasserschutz- und Heilquellenschutzgebieten sowie bei Rechtsverordnungen über vorläufige Anordnungen zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung oder von Heilquellen gelten die Absätze 1 und 2 auch für die einzelnen Schutzzonen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).