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§ 12 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Teil – Zuordnung, Einteilung und Eigentum der Gewässer → Zweiter Abschnitt – Eigentum

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWG – Duldungspflicht (1)

(1) Der Gewässereigentümer und sonstige zur Nutzung der Gewässer Berechtigte haben die Gewässerbenutzung unentgeltlich zu dulden, soweit eine Erlaubnis oder Bewilligung erteilt ist. Dies gilt nicht für das Entnehmen fester Stoffe aus Gewässern.

(2) Die Anlieger und Hinterlieger haben zu dulden, dass Festpunkte eingebaut und Flusseinteilungszeichen aufgestellt und wasserwirtschaftliche Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen errichtet, betrieben und unterhalten werden. An schiffbaren Gewässern haben sie ferner zu dulden, dass Schifffahrtszeichen aufgestellt werden, dass Wasserfahrzeuge landen und befestigt werden und dass im Notfalle während der erforderlichen Zeit die Ladung ausgesetzt wird.

(3) Die Anlieger und Hinterlieger haben ferner zu dulden, dass die zur Benutzung des Gewässers Berechtigten oder deren Beauftragte die Ufergrundstücke betreten, soweit der ordnungsgemäße Betrieb der Gewässerbenutzungsanlage das erfordert; auf die Interessen des Duldungspflichtigen ist Rücksicht zu nehmen. Gebäude und eingefriedete Grundstücke dürfen nur mit Erlaubnis des Verfügungsberechtigten betreten werden.

(4) Entstehen durch Handlungen nach Absatz 2 oder 3 Schäden, so hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des Schadens. Der Schadenersatzanspruch verjährt in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

(5) In den Fällen des Absatzes 2 setzt die Wasserbehörde auf Antrag eines Beteiligten den Schadenersatz fest. § 121 gilt entsprechend. Der Antrag auf Festsetzung des Schadenersatzes unterbricht die Verjährung.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).