§ 118 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen
§ 118 LWG – Sachverständige (1)
(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie im Rahmen der Überwachung und zur Abnahme sachverständige Personen oder Stellen heranziehen; dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit der Tragwerke und des Baugrundes.
(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung
- 1.näher bestimmen, in welchen Fällen sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen oder müssen,
- 2.vorschreiben, dass nur anerkannte sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung geregelt werden,
- 3.im Einvernehmen mit dem für das Baurecht zuständigen Ministerium Regelungen über Vergütungen (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der herangezogenen sachverständigen Personen oder Stellen mit zweckdienlichen Bemessungsgrundlagen treffen.
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).