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§ 118 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 118 LWG – Sachverständige (1)

(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden können zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie im Rahmen der Überwachung und zur Abnahme sachverständige Personen oder Stellen heranziehen; dies gilt auch für die Prüfung der Standsicherheit der Tragwerke und des Baugrundes.

(2) Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung

  1. 1.
    näher bestimmen, in welchen Fällen sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen oder müssen,
  2. 2.
    vorschreiben, dass nur anerkannte sachverständige Personen oder Stellen herangezogen werden dürfen; dabei können auch die Voraussetzungen und das Verfahren der Anerkennung geregelt werden,
  3. 3.
    im Einvernehmen mit dem für das Baurecht zuständigen Ministerium Regelungen über Vergütungen (Gebühren und Auslagen) für die Tätigkeit der herangezogenen sachverständigen Personen oder Stellen mit zweckdienlichen Bemessungsgrundlagen treffen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).