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§ 115 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 115 LWG – Einwendungen (1)

(1) Einwendungen können schriftlich oder zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde oder der in der Bekanntmachung genannten sonstigen Stelle erhoben werden. Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. In der Bekanntmachung nach § 73 Abs. 5 VwVfG ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen. Nachträgliche Auflagen wegen nachteiliger Wirkungen können nur verlangt werden, wenn der Betroffene die nachteiligen Wirkungen nicht voraussehen konnte.

(2) Der Inhalt der Einwendungen ist dem Antragsteller bekannt zu geben. Den beteiligten Behörden ist der Inhalt der Einwendungen bekannt zu geben, die ihren Zuständigkeitsbereich berühren.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).