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§ 114b LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 114b LWG – Vorhaben mit Strategischer Umweltprüfung (1)

(1) Bei Plänen und Programmen, die nach diesem Gesetz einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, müssen das Verfahren zu ihrer Aufstellung oder Änderung sowie die Überwachung ihrer Umweltauswirkungen den für die Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen, soweit nicht durch dieses Gesetz oder durch Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes von den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung abweichende oder ergänzende Regelungen getroffen werden.

(2) Für die geringfügige Änderung von Plänen und Programmen, die nach diesem Gesetz einer Strategischen Umweltprüfung unterliegen, gilt § 14d Abs. 1 in Verbindung mit § 14a UVPG entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).