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§ 114a LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 114a LWG – Vorhaben mit Umweltverträglichkeitsprüfung (1)

(1) Bei Vorhaben, die nach den §§ 3 bis 3f UVPG oder nach Absatz 2 einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, muss das Verfahren zur Erteilung einer Erlaubnis, gehobenen Erlaubnis, Bewilligung, Genehmigung, Planfeststellung oder sonstigen Zulassung nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz den für die Umweltverträglichkeitsprüfung geltenden Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen.

(2) Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht für ein in Anlage 2 aufgeführtes Vorhaben, wenn die zur Bestimmung seiner Art genannten Merkmale vorliegen. Sofern in Anlage 2 Größen- oder Leistungswerte angegeben sind, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Werte erreicht oder überschritten werden; § 3b Abs. 2 und 3 Satz 1 bis 3, § 3e Abs. 1 Nr. 1 und § 3f Abs.1 UVPG gelten entsprechend. Sofern in Anlage 2 für ein Vorhaben eine allgemeine oder eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls vorgesehen ist, gelten § 3c Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 2, § 3e Abs. 1 Nr. 2 und § 3f Abs. 2 UVPG entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).