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§ 114 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zwölfter Teil – Verwaltungsverfahren → Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 114 LWG – Planfeststellung, Bewilligung, Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 (1)

(1) Für die Planfeststellung gelten die §§ 72 bis 77 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit folgender Maßgabe:

  1. 1.
    Es sind nicht anzuwenden: § 73 Abs. 1, § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 und § 75 Abs. 2 und 3.
  2. 2.
  3. 3.
    Für die Auslegung nach § 73 Abs. 3 genügt bei verbandsangehörigen Gemeinden die Auslegung bei der Verbandsgemeindeverwaltung.
  4. 4.
    Sind Privatrechte streitig, so kann den Beteiligten aufgegeben werden, eine Entscheidung des ordentlichen Gerichts herbeizuführen.

(2) Für das Bewilligungsverfahren und das Verfahren für eine Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. 1.

    Außer den in Absatz 1 Nr. 1 genannten Bestimmungen sind auch § 75 Abs. 1 und 4 sowie § 77 VwVfG nicht anzuwenden.

  2. 2.

    Die Nachprüfung in einem Vorverfahren entfällt nicht nach § 74 Abs. 1 in Verbindung mit § 70 VwVfG.

  3. 3.

    Der Bescheid hat auch folgende Angaben zu enthalten:

    1. a)

      Die genaue Bezeichnung des erlaubten oder bewilligten Rechts nach Art, Umfang und Zweck des der Benutzung zu Grunde liegenden Plans,

    2. b)

      Bedingungen und Auflagen, soweit die Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

    3. c)

      die Entscheidung über Einwendungen, die in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeräumt werden konnten,

    4. d)

      die Entscheidung über eine Entschädigung, soweit deren Festsetzung nicht einem späteren Verfahren vorbehalten wird,

    5. e)

      die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens,

    6. f)

      die Geltungsdauer.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).