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§ 109a LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 109a LWG – Erhebung, Verarbeitung und Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen
(zu § 37a WHG) (1)

(1) Die Wasserbehörden und die wasserwirtschaftlichen Fachbehörden sind berechtigt, soweit es für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, diesem Gesetz sowie der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist, Daten zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten sowie Auskünfte und Aufzeichnungen zu verlangen. Eine Erhebung ist auch ohne Kenntnis der Betroffenen zulässig, wenn andernfalls die Erfüllung der nach Satz 1 genannten Aufgaben gefährdet würde. Zu den übertragenen Aufgaben gehören insbesondere

  1. 1.
    die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Führung der Wasserbücher,
  2. 2.
    die Gewässeraufsicht und -überwachung, der Betrieb der gewässerkundlichen Mess-, Beobachtungs- und Untersuchungseinrichtungen sowie wissenschaftliche Untersuchungen im Bereich der Wasserwirtschaft,
  3. 3.
    die Gefahrenabwehr,
  4. 4.
    die Festsetzung von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten sowie von Gewässerrandstreifen,
  5. 5.
    die Ermittlung der Art und des Ausmaßes der anthropogenen Belastungen einschließlich der Belastungen aus diffusen Quellen,
  6. 6.
    die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung,
  7. 7.
    die Aufstellung des Maßnahmenprogramms und des Bewirtschaftungsplans und
  8. 8.
    die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber über- und zwischenstaatlichen Stellen sowie zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit.

Die zu einem in Satz 3 genannten Zweck verarbeiteten Daten dürfen zu jedem anderen in Satz 3 genannten Zweck weiterverarbeitet werden. Sie dürfen an Maßnahmeträger der Wasserversorgung, der Abwasserbeseitigung, der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaus weitergegeben werden, soweit dies zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Weitergabe von Daten und Aufzeichnungen an Behörden anderer Länder und des Bundes sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen ist in dem zur Erfüllung bestehender Verpflichtungen und zur Erfüllung grenzüberschreitender Zusammenarbeit gebotenen Umfang, insbesondere zur Erfüllung der Koordinierungspflichten nach § 24 Abs. 2, zulässig; sie erfolgt unentgeltlich, soweit zwischen den Beteiligten nichts anderes vereinbart ist.

(2) Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen können auch personen- und betriebsbezogene Daten erhoben, weiterverarbeitet und weitergegeben werden.

(3) Landkreise, kreisfreie Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden, Wasserverbände und andere Träger wasserwirtschaftlicher Maßnahmen sind auf Verlangen verpflichtet, den zuständigen Behörden bei ihnen vorhandene wasserwirtschaftliche Daten und Aufzeichnungen unentgeltlich zu überlassen.

(4) Im Übrigen bleiben die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes unberührt.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).