Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 109 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Elfter Teil – Behörden, Zuständigkeiten

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 109 LWG – Fachbehörden (1)

Das Landesamt für Umwelt, Wasserwirtschaft und Gewerbeaufsicht und die Struktur- und Genehmigungsdirektionen sind wasserwirtschaftliche Fachbehörden. Sie wirken beim Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes mit. Sie haben außerdem, unbeschadet der Zuständigkeit sonstiger Behörden, die fachlichen Belange der Wasserwirtschaft in anderen Verfahren zu vertreten. § 107 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).