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§ 100 LWG
Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zehnter Teil – Zwangsrechte

Titel: Wassergesetz für das Land Rheinland-Pfalz (Landeswassergesetz - LWG-)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 75-50
Normtyp: Gesetz

§ 100 LWG – Lieferzwang von Wasser (1)

Der Unternehmer einer öffentlichen Wasserversorgung kann verpflichtet werden, mit einem anderen Unternehmer der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Gebietskörperschaft einen in der Wasserversorgungswirtschaft üblichen Wasserlieferungsvertrag abzuschließen. Die Verpflichtung darf nur ausgesprochen werden, wenn dadurch die Versorgung des von dem liefernden Unternehmen versorgten Gebietes nicht wesentlich beeinträchtigt wird, das Wohl der Allgemeinheit nicht entgegensteht und die Wasserversorgung des zu versorgenden Unternehmens oder der Gebietskörperschaft auf andere Weise nicht gesichert werden kann.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 30. Juli 2015 durch § 145 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127). Zur weiteren Anwendung siehe § 122 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127).