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Anlage 1 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Anhangteil

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

Anlage 1 LWG

(zu § 2 Absatz 1)

A Gewässer erster Ordnung

I. Landesgewässer

____________________________________________________________________________________
Bezeichnung des GewässersEndpunkte des Gewässers
____________________________________________________________________________________
EmsWehr in WarendorfOberhalb der Eisenbahnbrücke südlich Rheine (Ems-km 44,775)
LippeEinmündung der Pader bei Schloß NeuhausRhein
RuhrEinmündung der MöhneOberhalb der Schloßbrücke in Mülheim (Ruhr)
SiegLandesgrenzeRhein
____________________________________________________________________________________

Zu den vorstehend aufgeführten Gewässerstrecken gehören die natürlichen Gewässer, die sich von ihnen abzweigen und wieder mit ihnen vereinen (Nebenarme), Altarme und Mündungsarme.

II. Bundeswasserstraßen

  1. 1.

    Dortmund-Ems-Kanal

  2. 2.

    Ems

  3. 3.

    Mittellandkanal

  4. 4.

    Griethauser Altrhein mit Spoykanal

  5. 5.

    Wesel-Datteln-Kanal und Datteln-Hamm-Kanal

  6. 6.

    Rhein

  7. 7.

    Rhein-Herne-Kanal mit Verbindungskanal zur Ruhr

  8. 8.

    Ruhr

  9. 9.

    Weser

mit den im Verzeichnis der Reichswasserstraßen (Anlage A zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921 - RGBl. S. 961) aufgeführten, in Nordrhein-Westfalen liegenden Strecken.

B Gewässer zweiter Ordnung

Agger

Berkel

Bocholter Aa

Dinkel

Ems, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Emscher

Erft

Issel

Lenne

Lippe, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Niers

Ruhr, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Rur

Sieg von der Quelle bis zur Landesgrenze

Weser, soweit nicht Gewässer erster Ordnung

Wupper