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§ 76 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 3 – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Abschnitt 4 – Talsperren, Hochwasserrückhaltebecken, Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 76 LWG – Bau und Betrieb

(1) Bau und Betrieb von Anlagen nach § 75 Absatz 3 bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die wesentliche Änderung einer Anlage nach § 75, die kein Gewässerausbau nach § 67 des Wasserhaushaltsgesetzes ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie kann im Falle des Satzes 2 festlegen, dass die wesentliche Änderung nur mit ihrer Genehmigung durchgeführt werden darf. Sie kann verlangen, dass der Unternehmer einen entsprechenden Antrag stellt. Die Pflicht zur Genehmigung und Anzeige entfällt in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben.

(2) Für Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern gelten die §§ 29 und 30 sinngemäß.

(3) Der Betreiber einer Anlage nach § 75 ist verpflichtet, Zustand, Unterhaltung und Betrieb der Anlage zu überwachen und hierüber Aufzeichnungen zu fertigen, die jährlich in einem Sicherheitsbericht zusammenzufassen sind. Der Sicherheitsbericht ist aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf ihr Verlangen vorzulegen. Der Betreiber kann darüber hinaus verpflichtet werden, die Anlage oder Teile von ihr zu überprüfen oder auf eigene Kosten durch im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde beauftragte Gutachter überprüfen zu lassen.

(4) Für Anlagen nach § 75 unterhalb der in § 75 Absatz 1 Satz 1 genannten Grenzen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass ähnliche Sicherheitsvorkehrungen notwendig sind wie für Anlagen nach § 75.