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§ 60 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 5 – Gewässerschutzbeauftragte

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 60 LWG – Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden
(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.