§ 60 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 5 – Gewässerschutzbeauftragte
§ 60 LWG – Gewässerschutzbeauftragte bei Abwasserverbänden
(zu § 64 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Der Gewässerschutzbeauftragte eines Abwasserverbandes wird von dessen Vorstand bestellt.