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§ 45 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Grundsätze

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWG – Erlaubniserteilung für das Einleiten von Abwasser
(zu § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Eine Erlaubnis für die Einleitung des Abwassers darf nur der Person erteilt werden, die insoweit abwasserbeseitigungspflichtig ist.

(2) Die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, das im Einzugsgebiet einer Flusskläranlage liegt oder das vorübergehend in das kanalisierte Einzugsgebiet einer ehemaligen Flusskläranlage umgeleitet wird, kann übergangsweise bis längstens zum 31. Dezember 2027 erlaubt werden, wenn durch die wasserrechtliche Erlaubnis der aufnehmenden Kläranlage sichergestellt ist, dass die Anforderungen nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes am Ablauf der Kläranlage eingehalten werden. Der Abwasserbeseitigungspflichtige weist die erforderlichen Maßnahmen und die zeitlichen Abfolgen in seinem Abwasserbeseitigungskonzept nach Maßgabe des § 53 Absatz 3 aus. Enthält das Abwasser einer dieser Einleitungen gefährliche, prioritäre oder prioritär gefährliche Stoffe, sind die Anforderungen nach § 57 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bei der Einleitung in das Gewässer des Einzugsgebietes einzuhalten.