§ 43 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Abschnitt 2 – Abwasserbeseitigung → Unterabschnitt 1 – Begriffsbestimmungen, Grundsätze
§ 43 LWG – Begriffsbestimmung
Eine Abwasserbehandlungsanlage ist eine Einrichtung, die dazu dient,
- 1.
die Schadwirkung des Abwassers zu vermindern oder zu beseitigen oder
- 2.
den im Zusammenhang mit der Abwasserbehandlung anfallenden Klärschlamm für eine ordnungsgemäße Beseitigung aufzubereiten.