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§ 34 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 3 – Bewirtschaftung des Grundwassers

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWG – Erdaufschlüsse, unterirdische Anlagen
(zu § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Bei dem unterirdischen Einbau von Anlagen oder Anlagenteilen oberhalb der obersten wasserführenden Schicht entfällt die Anzeigepflicht nach § 49 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes, wenn die Anlagen oder Anlagenteile einer Eignungsfeststellung nach § 63 des Wasserhaushaltsgesetzes oder einer Zulassung bedürfen, bei deren Erteilung geprüft wird, ob sie sich auf die Bewegung, Höhe oder Beschaffenheit des Grundwassers auswirken, sowie für

  1. 1.

    Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, welche die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 905) in der jeweils geltenden Fassung einhalten,

  2. 2.

    Anlagen nach Nummer 1, die im privaten Bereich verwendet werden, welche die Anforderungen einhalten, die für die Anlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft oder im Bereich öffentlicher Einrichtungen gelten,

  3. 3.

    Anlagen und Anlagenteile, welche die Anforderungen zum Schutz der Gewässer nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu Bauprodukten oder nach den zu ihrer Umsetzung oder Durchführung ergangenen Rechtsvorschriften erfüllen. Die nach den genannten Rechtsvorschriften erforderlichen CE-Kennzeichnungen müssen angebracht und die nach diesen Rechtsvorschriften zulässigen Klassen und Leistungsstufen nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften müssen eingehalten sein,

  4. 4.

    Rohrleitungsanlagen zum Befördern von Stoffen im Sinne der Nummern 19.3 bis 19.6 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 24. Februar 2010 (BGBl I S. 94) in der jeweils geltenden Fassung,

  5. 5.

    Arbeiten, die der Betriebsplanpflicht des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen oder

  6. 6.

    Abgrabungen nach § 1 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung.

In Wasserschutzgebieten nach § 51 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 1 sowie in Gebieten nach § 51 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ist der unterirdische Einbau von Anlagen und Anlagenteilen anzeigepflichtig. Besondere Regelungen für Gebiete nach Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die zuständige Behörde kann für bestimmte Gebiete, insbesondere für Gebiete, in denen Gefahren vom Untergrund ausgehen, durch ordnungsbehördliche Verordnung weitergehende Regelungen zur Konkretisierung der Bestimmungen des § 49 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes treffen.

(3) Soweit die Bundesregierung keine Anforderungen durch Rechtsverordnung nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 in Verbindung mit § 62 Absatz 4 und § 63 Absatz 2 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegt hat, kann das für Umwelt zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Bergbau zuständigen Ministerium durch Bekanntgabe im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen für unterirdisch einzubauende oder ins Gewässer einzubringende geothermische Anlagen einschließlich der dafür notwendigen Bohrungen Regeln der Technik für die Errichtung, die Ausführung, den Betrieb, die Unterhaltung sowie Anforderungen an die Qualifikation der ausführenden Unternehmen festlegen.

(4) Die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser nach § 49 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes haben der Vorhabenträger oder der von diesem mit den Arbeiten Beauftragte der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Arbeiten, die zur Erschließung geführt haben, sind unverzüglich einstweilen einzustellen. Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen.