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§ 23 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWG – Unterhaltung von Anlagen in, an, über und unter oberirdischen Gewässern
(zu § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes)

(1) Die Unterhaltung einer Anlage nach § 36 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt dem Eigentümer und dem Besitzer der Anlage.

(2) Ist der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar oder steht eine Anlage im Eigentum mehrerer, kann die zuständige Behörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Der Pflichtige nach Absatz 1 hat die Maßnahme zu dulden und dem Gewässerunterhaltungspflichtigen den Aufwand zu erstatten. Im Streitfall setzt die zuständige Behörde den Aufwand nach Anhörung der Beteiligten fest. Die zuständige Behörde erstattet dem Gewässerunterhaltungspflichtigen auf Antrag seinen Aufwand,

  1. 1.

    wenn er im Wege der Vollstreckung nicht sogleich vollständig beigetrieben werden kann, es sei denn, dem Unterhaltungspflichtigen ist zumutbar, die Kosten bis zum voraussichtlichen Ende der Vollstreckung zu tragen, oder

  2. 2.

    soweit der Aufwand im Wege der Vollstreckung nicht beigetrieben werden kann.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten nach Satz 2 geht dann auf die zuständige Behörde über. Entsprechendes gilt, wenn der Pflichtige nach Absatz 1 nicht feststellbar ist. Der Gewässerunterhaltungspflichtige kann von dem Pflichtigen nach Absatz 1 und im Fall von Satz 4 Nummer 1 der zuständigen Behörde angemessene Vorschüsse verlangen. Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht, dass die Anlage nicht den Anforderungen nach § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Pflichtige nach Absatz 1 nachweist, dass die Anlage den Anforderungen entspricht, insbesondere ihre Standsicherheit und Abflussleistung. Absatz 2 gilt entsprechend.