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§ 20 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWG – Regelung des Gemeingebrauchs sowie des Verhaltens im Uferbereich
(zu § 25 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, um zu verhindern, dass andere beeinträchtigt, schädliche Gewässerveränderungen zu besorgen sind oder die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt wird,

  1. 1.

    bei künstlichen Gewässern und Talsperren bestimmen, ob und in welchem Umfang der Gemeingebrauch an ihnen zulässig ist und die Ausübung des Gemeingebrauchs sowie das Verhalten im Uferbereich regeln und

  2. 2.

    bei anderen Gewässern die Ausübung des Gemeingebrauchs regeln, beschränken oder verbieten und das Verhalten im Uferbereich regeln.

Die zuständige Behörde kann, auch durch ordnungsbehördliche Verordnung, den Gemeingebrauch erweitern, sofern keine schädlichen Gewässerveränderungen zu besorgen sind. Bei künstlichen Gewässern und Talsperren erfolgt die Bestimmung im Einvernehmen mit dem Gewässereigentümer.