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§ 2 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWG – Einteilung der oberirdischen Gewässer, Begriffsbestimmungen

(1) Oberirdische Gewässer werden eingeteilt in

  1. 1.

    Gewässer erster Ordnung:

    die in der Anlage 1 unter A aufgeführten Gewässerstrecken,

  2. 2.

    Gewässer zweiter Ordnung:

    die in der Anlage 1 unter B aufgeführten Gewässer,

  3. 3.

    sonstige Gewässer.

(2) Fließende Gewässer im Sinne dieses Gesetzes sind oberirdische Gewässer mit ständigem oder zeitweiligem Abfluss, die der Vorflut für Grundstücke mehrerer Eigentümer dienen. Anlagen zur Ableitung von Abwasser, Niederschlagswasser oder sonstigem Wasser sowie zur Straßenentwässerung gewidmete Seitengräben von Straßen (Straßenseitengräben) sowie Anlagen zur Bewässerung (Bewässerungsgräben) sind keine Gewässer.