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§ 17 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 2 – Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 17 LWG – Erlaubnisfreie Benutzungen
(zu § 8 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Keiner Erlaubnis bedürfen das Entnehmen von Wasserproben und das Wiedereinleiten der Proben nach ihrer Untersuchung.