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§ 12 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Bewirtschaftung von Gewässern → Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 12 LWG – Bewirtschaftung in Flussgebietseinheiten
(zu § 7 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Die Bewirtschaftung der oberirdischen Gewässer auf dem Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen und der ihnen zugeordneten Grundwasserkörper findet nach Maßgabe dieses Abschnitts für die folgenden Flussgebietseinheiten statt, deren jeweilige Einzugsgebiete erfasst werden:

  1. 1.

    Ems,

  2. 2.

    Maas,

  3. 3.

    Rhein und

  4. 4.

    Weser.

Die Flussgebietseinheiten mit ihren Einzugsgebieten sind in der Anlage 2 dargestellt.