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§ 111 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 7 – Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen → Abschnitt 1 – Verwaltungsverfahren

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 111 LWG – Sicherheitsleistung

Die zuständige Behörde kann die Leistung einer Sicherheit verlangen, soweit sie erforderlich ist, um die Erfüllung von Nebenbestimmungen und sonstigen Verpflichtungen zu sichern. Der Staat und die Gebietskörperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts sind von der Sicherheitsleistung frei; dasselbe gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt wird. Auf Sicherheitsleistungen sind die §§ 232 und 234 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden.