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§ 109 LWG
Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 7 – Verwaltungsverfahren, Rechtsverordnungen → Abschnitt 1 – Verwaltungsverfahren

Titel: Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 77
Normtyp: Gesetz

§ 109 LWG – Sachverständige

(1) Zur Prüfung von Anträgen und Anzeigen sowie zur Gewässeraufsicht und zur Abnahme, insbesondere bei einer Prüfung nach § 110, kann die zuständige Behörde, soweit notwendig, sachverständige Personen oder Stellen heranziehen oder anordnen, dass die antragsstellende oder anzeigende oder die der Gewässeraufsicht unterliegende Person von sachverständigen Personen oder Stellen angefertigte Unterlagen vorzulegen hat. Bei staatlich anerkannten Sachverständigen wird mit Vorlage der Nachweise und Bescheinigungen vermutet, dass die bescheinigten Anforderungen erfüllt sind.

(2) Die Kosten für die Heranziehung sachverständiger Personen oder Stellen gelten als Auslagen im Sinne des § 10 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW S. 524) in der jeweils geltenden Fassung.