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§ 7 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 7 LWG – Wahlkreise und Wahlbezirke

(1) Für die Landtagswahl wird das Land Hessen in 55 Wahlkreise eingeteilt; bei der Wahlkreiseinteilung sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.

    Die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises soll der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise so weit wie möglich entsprechen; beträgt die Abweichung mehr als 25 Prozent, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen.

  2. 2.

    Die Wahlkreise sollen im Hinblick auf die Bevölkerungsentwicklung möglichst beständig sein.

  3. 3.

    Die Wahlkreise sollen nach Möglichkeit jeweils ein zusammenhängendes Gebiet bilden sowie die Grenzen der Landkreise und Gemeinden berücksichtigen.

Für die Bevölkerungszahlen sind die vom Hessischen Statistischen Landesamt festgestellten Zahlen der Deutschen im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz im Land Hessen haben, maßgeblich; § 2 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise ergibt sich aus der Anlage zu diesem Gesetz.

(3) Werden durch eine Änderung von Gemeindegrenzen auch Wahlkreisgrenzen berührt, so ändern sich die Grenzen der betroffenen Wahlkreise entsprechend. Wird eine neue Gemeinde aus Gemeinden oder Gebietsteilen von Gemeinden verschiedener Wahlkreise gebildet, gehört diese zu dem Wahlkreis mit der geringeren Bevölkerungszahl; die Grenzen der betroffenen Wahlkreise ändern sich entsprechend. Gebietsänderungen, die nach Ablauf des 44. Monats nach Beginn der Wahlperiode eintreten, wirken sich auf die Wahlkreiseinteilung erst in der nächsten Wahlperiode aus. Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die von Grenzänderungen betroffenen Wahlkreise und ihre Einteilung bekannt zu machen.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident des Hessischen Landtags ernennt nach Beginn der Wahlperiode eine Wahlkreiskommission. Sie besteht aus der Landeswahlleiterin oder dem Landeswahlleiter als Vorsitzender oder Vorsitzendem, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Statistischen Landesamtes, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs und fünf Abgeordneten des Hessischen Landtags auf Vorschlag der im Landtag vertretenen Fraktionen. Die Wahlkreiskommission hat die Aufgabe, über Änderungen der Bevölkerungszahlen im Wahlgebiet zu berichten und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Abs. 1 Satz 1 darzulegen, ob und welche Änderungen der Wahlkreiseinteilung sie im Hinblick darauf für erforderlich hält. Sie kann in ihrem Bericht auch aus anderen Gründen Änderungsvorschläge machen. Der Bericht der Wahlkreiskommission ist dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium innerhalb von 30 Monaten nach Beginn der Wahlperiode zu erstatten; dieses leitet den Bericht unverzüglich dem Hessischen Landtag zu und veröffentlicht ihn im Internet. Auf Ersuchen des für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministeriums hat die Wahlkreiskommission einen ergänzenden Bericht zu erstatten.

(5) Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke eingeteilt.