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§ 50 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 50 LWG – Landeswahlordnung

(1) Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister erlässt zur Ausführung dieses Gesetzes eine Landeswahlordnung und die sonst erforderlichen Rechtsvorschriften. In der Landeswahlordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über

die Bestellung der Wahlleiter und Wahlvorsteher,

die Bildung der Wahlausschüsse und Wahlvorstände sowie über die Tätigkeit, Beschlussfähigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

die Berufung in ein Wahlehrenamt und über den Ersatz von Auslagen für Inhaber von Wahlehrenämtern,

die Wahlzeit,

die Bildung der Wahlbezirke und ihre Bekanntmachung,

die einzelnen Voraussetzungen für die Aufnahme in die Wählerverzeichnisse, deren Führung, Berichtigung und Abschluss, über die Einsicht in die Wählerverzeichnisse, über den Einspruch und die Beschwerde gegen das Wählerverzeichnis,

sowie über die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

die einzelnen Voraussetzungen für die Erteilung von Wahlscheinen, deren Ausstellung, über den Einspruch und die Beschwerde gegen die Ablehnung von Wahlscheinen,

Einreichung, Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie der dazugehörigen Unterlagen, über ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln sowie über ihre Zulassung und Bekanntgabe,

Form und Inhalt des Stimmzettels und über den Wahlbrief- und Stimmzettelumschlag, Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Wahlräume sowie über Wahlschutzvorrichtungen und Wahlzellen,

die Stimmabgabe, auch soweit besondere Verhältnisse besondere Regelungen erfordern,

die Briefwahl,

die Wahl vor beweglichen Wahlvorständen,

die Wahl in Kranken-, Pflege-, Justizvollzugs- und ähnlichen Anstalten,

die Feststellung der Wahlergebnisse, ihre Weitermeldung und Bekanntgabe sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

die Durchführung von Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen sowie die Berufung von Listennachfolgern und Ersatzbewerbern,

die Erstattung der Wahlkosten,

die Durchführung der Wahlstatistik,

die Bekanntmachung und Zustellung und die Aufstellung und elektronische Veröffentlichung von Vordruckmustern.

(2) Für die gleichzeitige Durchführung von Landtagswahlen mit Bundestags- oder Europawahlen kann die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister Bestimmungen treffen, die zur Anpassung an das jeweilige Wahlrecht erforderlich sind.