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§ 49 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 49 LWG – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. 1.

    entgegen § 17 ohne wichtigen Grund ein Ehrenamt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen entzieht,

  2. 2.

    gegen das Verbot des § 30 Abs. 1 verstößt oder

  3. 3.

    entgegen § 30 Abs. 2 Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu zweihundertfünfzig Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

  1. 1.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1

    1. a)

      der Kreiswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Wahlvorstehers, stellvertretenden Wahlvorstehers oder eines Beisitzers im Wahlvorstand oder im Kreiswahlausschuss,

    2. b)

      der Landeswahlleiter, wenn ein Wahlberechtigter das Amt eines Beisitzers im Landeswahlausschuss

    unberechtigt ablehnt oder sich ohne genügende Entschuldigung den Pflichten eines solchen Amtes entzieht,

  2. 2.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 die Gemeindebehörden,

  3. 3.

    bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 3 der Landeswahlleiter.

(4) Die Geldbuße fließt in den Fällen des

  1. 1.

    Abs. 1 Nr. 1 in die Kasse der Gemeinde, in der der Betroffene in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  2. 2.

    Abs. 1 Nr. 2 in die Kasse der Gemeinde.

Die nach Satz 1 begünstigte Gemeinde hat die einem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstattenden notwendigen Auslagen zu tragen.