Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 47 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VII. – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 47 LWG – Wahlkosten

(1) Das Land erstattet den Gemeinden und Kreiswahlleitern die durch die Wahl veranlassten notwendigen Ausgaben durch einen festen Betrag je Wahlberechtigten. Laufende persönliche und sachliche Kosten und Kosten für die Benutzung von Räumen und Einrichtungen der Gemeinde und Kreiswahlleiter werden nicht berücksichtigt. Die für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, die Beträge durch Rechtsverordnung festzusetzen.

(2) Das für das Landtagswahlrecht zuständige Ministerium kann bestimmte Aufwendungen, die bei den Gemeinden und Kreiswahlleitern gleichmäßig entstehen oder die ohne gesonderte Erhebung ermittelt werden können, abweichend von Abs. 1 Satz 1 und 3 im Wege der Einzelabrechnung erstatten.

(3) Im Verhältnis zu Gemeinden und Kreiswahlleitern, die gleichzeitig mit der Landtagswahl Kommunalwahlen durchführen, werden die Erstattungen nach Abs. 1 und 2 von dem für das Landtagswahlrecht zuständigen Ministerium anteilig gekürzt.