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§ 44 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

VI. – Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 44 LWG – Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl

(1) Den Tag einer Nachwahl, einer Wiederholungswahl oder einer Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter.

(2) Die Wiederholungswahl muss spätestens sechzig Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Wahl für ungültig erklärt worden ist.

(3) Im Falle einer Ersatzwahl findet eine erneute Feststellung des Wahlergebnisses nach den §§ 10, 37 nicht statt.