Gesetze

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§ 32 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

IV. – Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 32 LWG – Briefwahl

(1) Bei der Briefwahl hat der Wähler der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat, im verschlossenen Wahlbriefumschlag

  1. 1.

    seinen Wahlschein,

  2. 2.

    in einem besonderen verschlossenen Stimmzettelumschlag seinen Stimmzettel

so rechtzeitig zu übersenden, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18 Uhr eingeht. § 31 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Auf dem Wahlschein hat der Wähler oder die Hilfsperson gegenüber der Gemeindebehörde an Eides statt zu versichern, dass der Stimmzettel persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des Wählers gekennzeichnet worden ist. Die Gemeindebehörde ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.