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§ 27 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 27 LWG – Bekanntmachung der Wahlvorschläge

(1) Spätestens am achtundvierzigsten Tage vor dem Wahltag haben der Landeswahlleiter die zugelassenen Landeslisten, die Kreiswahlleiter die zugelassenen Kreiswahlvorschläge öffentlich bekannt zu machen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, ist in der Bekanntmachung nach Satz 1 anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.

(2) Die Reihenfolge der Veröffentlichung der Landeslisten richtet sich nach der Zahl der Landesstimmen, die sie bei der letzten Landtagswahl erreicht haben. Die übrigen Landeslisten schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen an. Die Reihenfolge der Kreiswahlvorschläge richtet sich nach der Reihenfolge der entsprechenden Landeslisten, die übrigen Kreiswahlvorschläge schließen sich in alphabetischer Reihenfolge der Namen der Parteien oder Wählergruppen sowie der Kennworte an.