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§ 18 LWG
Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen

III. – Wahlsystem und Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

§ 18 LWG – Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge können von Parteien oder Wählergruppen eingereicht werden.

(2) Eine Partei oder Wählergruppe kann nur eine Landesliste und in jedem Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.

(3) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten.

(4) Als Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Dies gilt auch für den in einem Kreiswahlvorschlag benannten Ersatzbewerber (§ 19 Abs. 1).