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Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 16-4
gilt ab: 15.04.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2022 S. 330 vom 31.05.2022

Gesetz über die Wahlen zum Landtag des Landes Hessen (Landtagswahlgesetz - LWG)

In der Fassung vom 14. Mai 2022 (GVBl. S. 330) (2)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Februar 2023 (GVBl. S. 90)

Übersicht§§
  
I. 
Allgemeines 
  
Zahl der Abgeordneten, Wahltag1
  
II. 
Wahlberechtigung 
  
Wahlrecht2
Ausschluss vom Wahlrecht3
Wählbarkeit4
Ausschluss von der Wählbarkeit5
  
III. 
Wahlsystem und Wahlvorbereitung 
  
Wahlsystem6
Wahlkreise und Wahlbezirke7
Stimmen8
Wahl in den Wahlkreisen9
Wahl nach Landeslisten10
Ausübung des Wahlrechts11
Wählerverzeichnis12
Wahlschein13
Landeswahlleiter, Kreiswahlleiter14
Bildung der Wahlorgane15
Tätigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände16
Übernahme von Wahlehrenämtern17
Wahlvorschläge18
Kreiswahlvorschlag19
Landesliste20
Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge21
Aufstellung der Landeslisten und Kreiswahlvorschläge22
Verbot von Listenverbindungen23
Prüfung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung24
Zurücknahme und Änderung von Kreiswahlvorschlägen25
Zulassung von Wahlvorschlägen26
Bekanntmachung der Wahlvorschläge27
Stimmzettel28
  
IV. 
Wahlhandlung und Feststellung des Wahlergebnisses 
  
Öffentlichkeit der Wahl29
Unzulässige Wahlpropaganda und Unterschriftensammlung, unzulässige Veröffentlichung von Wählerbefragungen30
Stimmabgabe31
Briefwahl32
Ungültige Stimmen33
Zurückweisung von Wahlbriefen34
Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk35
Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis36
Feststellung des Wahlergebnisses im Lande37
Erwerb der Rechtsstellung eines Abgeordneten und Bekanntgabe des Wahlergebnisses38
  
V. 
Ausscheiden und Nachfolge von Abgeordneten 
  
Verlust des Mandats39
Nachfolge von Abgeordneten40
Folgen eines Parteiverbots41
  
VI. 
Besondere Vorschriften für Nachwahlen, Wiederholungswahlen und Ersatzwahlen 
  
Nachwahl42
Wiederholungswahl43
Festsetzung des Termins zur Nachwahl, Wiederholungswahl oder Ersatzwahl44
Wegfall von Ersatz- oder Wiederholungswahlen45
  
VII. 
Schlussbestimmungen 
  
Anfechtung von Wahlentscheidungen46
Wahlkosten47
Wahlstatistik48
Ordnungswidrigkeiten49
Landeswahlordnung50
Ermächtigung zur Berichtigung der Anlage51
Funktionsbezeichnungen52
Fristen und Termine, Schriftform, öffentliche Bekanntmachungen53
Staatliche Mittel für Träger von Wahlvorschlägen54
Übergangsbestimmung55
  
Anlage 
  
zu § 7 Abs. 2Anlage
(2) Red. Anm.:

Bekanntmachung der Neufassung des Landtagswahlgesetzes *)

Aufgrund des Art. 2 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Landtagswahlgesetzes vom 1. April 2022 (GVBl. S. 182) wird nachstehend der Wortlaut des Landtagswahlgesetzes in der vom 15. April 2022 an geltenden Fassung bekannt gemacht.

*)

FFN 16-4