Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Kapitel 2 – Räumliche Gliederung und Wahlorgane
Art. 6 LWG – Wahlorgane
Wahlorgane sind
- 1.
der Landeswahlleiter und der Landeswahlausschuss für das Staatsgebiet,
- 2.
bei Landtagswahlen ein Beschwerdeausschuss für das Staatsgebiet,
- 3.
bei Landtagswahlen ein Wahlkreisleiter und ein Wahlkreisausschuss für jeden Wahlkreis,
- 4.
bei Landtagswahlen ein Stimmkreisleiter und ein Stimmkreisausschuss für jeden Stimmkreis, bei Volksentscheiden ein Abstimmungsleiter und ein Abstimmungsausschuss für jeden Landkreis und für jede kreisfreie Gemeinde,
- 5.
ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jeden Stimmbezirk; der Stimmkreisleiter soll anordnen, dass ein Wahlvorstand, der weniger als 50 Stimmberechtigte zur Abstimmung zugelassen hat, die Abstimmungsverhandlungen zur Ergebnisermittlung einem anderen Wahlvorstand übergibt, und
- 6.
mindestens ein Wahlvorsteher und ein Wahlvorstand für jede Gemeinde zur Feststellung des Briefwahlergebnisses (Briefwahlvorstand); der Stimmkreisleiter kann anordnen, dass für mehrere Gemeinden ein gemeinsamer Briefwahlvorstand zu bilden ist, und eine dieser Gemeinden mit der Durchführung der Briefwahl betrauen.