Gesetze

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Art. 48 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 48 LWG – Benachrichtigung der Gewählten

Der Landeswahlleiter benachrichtigt die Gewählten und weist sie auf die Regelung des Art. 49 Abs. 1 hin.