Art. 43 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses
Art. 43 LWG – Wahl der Vertreter der Stimmkreise
(1) Im Stimmkreis ist diejenige sich bewerbende Person gewählt, die die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Gleichheit zweier sich bewerbender Personen entscheidet das Los.
(2) Kann die nach Absatz 1 gewählte sich bewerbende Person gemäß Art. 14 Abs. 4 der Verfassung keinen Sitz zugeteilt erhalten, so scheiden die auf sie entfallenden Stimmen aus. Als gewählt gilt in diesem Fall der Stimmkreisbewerber mit der nächsthohen Stimmenzahl.