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Art. 42 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 42 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses für den Wahlkreis

(1) Der Landeswahlausschuss stellt für jeden Wahlkreis fest, wie viele gültige Stimmen abgegeben worden sind.

  1. 1.

    insgesamt,

  2. 2.

    für jeden Stimmkreisbewerber,

  3. 3.

    für jeden Wahlkreisbewerber,

  4. 4.

    für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,

  5. 5.

    für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

(2) Jeder Wahlkreisvorschlag erhält so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe der Stimmen, die für ihn insgesamt im Wahlkreis abgegeben worden sind, durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunter liegende ganze Zahl abgerundet, solche über 0,5 werden auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Zahlenbruchteile, die gleich 0,5 sind, werden so aufgerundet oder abgerundet, dass die Zahl der zu vergebenden Sitze eingehalten wird. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Gesamtzahl der Stimmen aller zu berücksichtigenden Wahlkreisvorschläge durch die Zahl der nach Art. 21 Abs. 2 zu vergebenen Sitze geteilt wird. Entfallen bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, als Sitze im Wahlkreis zu vergeben sind, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung die zu vergebende Sitzzahl ergibt. Entfallen zu wenig Sitze auf die Wahlkreisvorschläge, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(3) Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 2 Satz 3 mehrere mögliche Sitzzuteilungen, so wird der Sitz dem Wahlkreisvorschlag angerechnet, dessen in Betracht kommende sich bewerbende Person die größte Stimmenzahl aufweist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Wahlvorschläge, auf die im Land nicht mindestens fünf v.H. der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, erhalten keinen Sitz zugeteilt (Art. 14 Abs. 4 der Verfassung). Die auf diese Wahlvorschläge entfallenden Stimmen scheiden bei der Ermittlung der Sitze nach Absatz 2 aus.

(5) Erhält ein Wahlvorschlag, auf den im Land mehr als die Hälfte der für die zu berücksichtigenden Wahlvorschläge insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen entfallen ist, nicht mehr als die Hälfte aller Abgeordnetenmandate, so werden ihm so viele weitere Sitze zugeteilt, bis er über mehr als die Hälfte der Abgeordnetenmandate verfügt. Die Sitze erhalten die nach den Vorschriften der Art. 43 bis 45 nicht gewählten sich bewerbenden Personen in der Reihenfolge der auf sie landesweit entfallenden höchsten Stimmenzahlen.