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Art. 21 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 1 – Grundsätze für die Wahl der Abgeordneten

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 21 LWG – Zahl der Abgeordneten

(1) Der Landtag besteht aus 180 Abgeordneten. Die 180 Abgeordnetenmandate werden auf die Wahlkreise nach dem Verhältnis der sich nach der Bevölkerungsstatistik ergebenden Zahl ihrer wahlberechtigten Einwohner aufgeteilt. Maßgeblich ist die Zahl der wahlberechtigten Einwohner, die sich nach dem 33 Monate nach der Wahl des Landtags vorliegenden letzten fortgeschriebenen Stand der Bevölkerungsstatistik ergibt. Jeder Wahlkreis erhält so viele Abgeordnetenmandate, wie sich nach Teilung der Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch einen Zuteilungsdivisor ergeben. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Zuteilungsdivisor ist so zu bestimmen, dass zunächst die Summe der Wahlberechtigtenzahlen der Wahlkreise durch 180 geteilt wird. Werden bei Anwendung dieses Zuteilungsdivisors mehr als 180 Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise verteilt, ist der Zuteilungsdivisor so heraufzusetzen, dass sich bei der Berechnung 180 Mandate ergeben. Entfallen zu wenig Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise, ist der Zuteilungsdivisor entsprechend herunterzusetzen.

(2) Hiernach verteilen sich die Abgeordnetenmandate auf die Wahlkreise wie folgt:

Oberbayern61,
Niederbayern18,
Oberpfalz16,
Oberfranken16,
Mittelfranken24,
Unterfranken19,
Schwaben26.

(3) Für die Wahl der Abgeordneten als Vertreter ihres Stimmkreises werden 91 Stimmkreise gebildet, und zwar in den Wahlkreisen

Oberbayern31,
Niederbayern9,
Oberpfalz8,
Oberfranken8,
Mittelfranken12,
Unterfranken10,
Schwaben13.

(4) Die übrigen Abgeordneten werden in den Wahlkreisen aus den Wahlkreislisten der einzelnen Wahlkreisvorschläge gewählt.