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§ 49 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

9. Abschnitt – Ausscheiden und Ersatz von Abgeordneten

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 49 LWG – Folgen eines Parteiverbots

Wird eine Partei oder eine Teilorganisation einer Partei durch das Bundesverfassungsgericht nach Artikel 21 Absatz 2 des Grundgesetzes für verfassungswidrig erklärt, so verlieren die Abgeordneten, die auf Grund eines Wahlvorschlags dieser Partei gewählt worden sind oder die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Stellung des Verbotsantrags oder der Verkündung des Urteils angehört haben, ihren Sitz. § 47 Absatz 1 und § 48 finden mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass Bewerber, die auf Grund eines Wahlvorschlags der verbotenen Partei gewählt worden sind oder die der verbotenen Partei oder Teilorganisation zur Zeit der Antragstellung oder der Verkündung des Urteils angehört haben, für die Mandatsnachfolge unberücksichtigt bleiben. Sind keine geeigneten Mandatsnachfolger vorhanden, so bleiben freigewordene Sitze unbesetzt.