§ 41 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
8. Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
§ 41 LWG – Feststellung des Briefwahlergebnisses
(1) Der Briefwahlvorstand stellt nach Beendigung der Wahlhandlung aus den ihm zugewiesenen Wahlbriefen fest, wie viele Stimmen für die einzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten abgegeben worden sind.
(2) § 40 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.